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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.3.4 Zu § 39 Abs 1 Z 5 EO

Gem § 39 Abs 1 Z 5 EO kommt es zur Einstellung, wenn die Exekution aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde. Eine Entscheidung iSd Z 5 kann dabei sowohl eine gerichtliche als auch eine behördliche sein, sie muss nur rechtskräftig sein. Dabei kann es sich zB um folgende handeln: • [Fußnote: Deixler-Hübner/Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 39 Rz 24.] 

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