15.2 Österreichisches Konzerninsolvenzrecht
Die Anwendung der Konzernbestimmungen der EuInsVO 2015 setzen einen Auslandsbezug voraus. Da die parallele Führung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von Konzernunternehmen auch auf rein nationaler Ebene zu Effizienzverlusten führen kann, hat es der Gesetzgeber – so die Erläuternden Bemerkungen • [Fußnote: 1588 BlgNR XXV. GP, 9.] – für zweckmäßig erachtet, die in der EuInsVO 2015 vorgesehenen Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation sowie der Koordinierung, auf innerstaatliche Fälle auszudehnen. Zu diesem Zweck fand im Zuge des IRÄG 2017 die Bestimmung des § 180b Eingang in der IO.