3.12.2 Sonstige Veröffentlichungen und Bekanntmachungen
§ 71 Abs 2 EO bestimmt, dass bei Versteigerungsedikten das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag verfügen kann, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden. Das Exekutionsgericht ist in der Wahl des Mediums frei und kann die zusätzliche Veröffentlichung nicht nur in einer, sondern kumulativ auch in mehreren Zeitungen oder in Zeitungen und sonstigen Medien anordnen, wenn dadurch offenkundig erwartet werden kann, dass damit ein weiterer Interessentenkreis angesprochen wird. Unter Zeitung iSd § 71 Abs 2 EO sind nicht nur Tageszeitungen, sondern jede Art von periodisch erscheinenden Druckschriften zu verstehen, dh, auch Zeitschriften, die wöchentlich oder monatlich erscheinen. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, § 69 EO Rz 9 ff.]