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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.17 Bereicherungsanspruch des Verpflichteten nach Aufhebung des Exekutionstitels

Die Bestimmung des § 1435 ABGB wird nach der stRsp über ihren Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolges verstanden. Davon ausgehend hat der OGH dem Verpflichteten im Fall des nachträglichen Wegfalls eines vollstreckbaren, in der Folge aber mit aoRev erfolgreich bekämpften Urteils einen Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zuerkannt. Er stellte mit dieser Rsp auf das materiell-rechtliche Faktum des tatsächlichen Bestehens eines Urteils als Leistungsgrund sowie auf dessen nachträgliches Erlöschen ab. Diese Rsp ist auf andere Fälle der Beseitigung des Exekutionstitels iSd § 39 Abs 1 Z 1 EO zu übertragen. Das gilt jedenfalls auch für den Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl. Dieser bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gebührt dem Verpflichteten auch bei Zahlungen, die ein Drittschuldner aufgrund einer Forderungsexekution vor deren Einstellung an den betreibenden Gläubiger geleistet hat. Die betreibende Partei hat diese Beträge im Zug des Exekutionsverfahrens nicht zurückzuerstatten, gleichzeitig wird der Drittschuldner nach dem Verhältnis der von ihm an den betreibenden Gläubiger geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit. Die Zahlung des Drittschuldners ist daher im gegebenen Zusammenhang einer Zahlung des Verpflichteten gleichzuhalten. Durch den Wegfall der Rechtsgrundlage für das Behalten dieser Zahlung entsteht ein Bereicherungsanspruch des Verpflichteten. Im aufgrund des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl fortgesetzten Titelverfahren ist eine schuldtilgende Wirkung durch die in der Drittschuldnerexekution hereingebrachten Beträge zu verneinen. Die Zahlung der Judikatschuld führt in diesem Fall nicht sofort zu einer Tilgung des materiell-rechtlichen Anspruchs. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten könnte nur im Wege der Aufrechnung die Tilgung der Klagforderung bewirken. • [Fußnote: OGH 30.11.2021, 5 Ob 90/21b.] 

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