5.6.3 Ausscheidung von Forderungen und Sachen unbedeutenden Werts
Allgemeines und Zweck
§ 119 Abs 5 IO bestimmt, dass der Gläubigerausschuss mit Genehmigung des Insolvenzgerichts beschließen kann, dass von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen sei und dass diese Forderungen und Sachen dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden. Durch die Überlassung gem § 119 Abs 5 IO geben die Organe im Konkursverfahren nur zu erkennen, dass sie die Forderung nicht in Anspruch nehmen und diese daher aus dem Insolvenzverfahren ausscheidet. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0065293.] Es erfolgt keine Prüfung des Bestandes oder der Massezugehörigkeit. • [Fußnote: OGH 28.2.2019, 17 Ob 3/19v.]