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Dokument-ID: 867329
3.5.3 Partikularinsolvenzverfahren
Vor der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens kann gem Art 3 Abs 4 EuInsVO 2015 ein Partikularinsolvenzverfahren nach Absatz 2 nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen eröffnet werden. So kann ein Partikularinsolvenzverfahren zum einen eröffnet werden, falls