7.8 Wiederaufleben der Insolvenzforderungen
Gerät der Schuldner mit der Erfüllung des Zahlungsplans in Verzug, so kann dies das quotenmäßige Wiederaufleben der Insolvenzforderung zur Folge haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner qualifiziert in Verzug gerät, dh, dass der Schuldner eine fällige Quotenzahlung trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist durch eine an ihn gerichtete schriftliche Mahnung nicht zahlt. Übersteigt die Zahlungsfrist laut Zahlungsplan aber ein Jahr, so liegt Verzug erst nach sechs Wochen vor. Der Schuldner hat bei unverschuldeter Verschlechterung seiner Einkommenslage aber die Möglichkeit, gem § 198 Abs 1 IO die Abstimmung über einen neuen Zahlungsplan zu beantragen.