12.7.5 Materieller Sicherstellungsanspruch und Anfechtung wegen objektiver Begünstigung
Die exekutive Begründung eines Sicherungsrechts ist nicht wegen objektiver Begünstigung anfechtbar, wenn ein materiellrechtlicher Sicherstellungsanspruch bestand. • [Fußnote: OGH 23.04.1998, 6 Ob 32/98v.] Ist dieser jedoch erst bei Erreichen eines bestimmten vertraglichen Ziels vorgesehen und wird dieses nicht erreicht, steht dem Anfechtungsgegner kein Anspruch auf Sicherstellung zu. Im Anlassfall sah der Vertrag des Anfechtungsgegners erst nach Erreichen des vollen Investitionsvolumens einen Anspruch auf Sicherstellung vor; sollte das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht möglich sein, hatte der Anfechtungsgegner nur das Recht zur Vertragsauflösung. • [Fußnote: OGH 10.3.2021, 17 Ob 1/21b.]