11.7 Pfandvorrechtsklage
Wenn ein nicht innehabender Dritter ein älteres – zB vertragliches – Pfandrecht an einer exekutiv gepfändeten Sache behauptet, so kann er gemäß § 258 EO mit der Pfandvorrechtsklage die vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös erwirken. Zur Entscheidung über diese Klage ist vom Beginn des Exekutionsverfahrens an das Exekutionsgericht zuständig. Wenn der Verpflichtete das Pfandrecht bestreitet, muss der Dritte auch gegen ihn Klage gemäß § 258 EO erheben. Diesfalls sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete Streitgenossen.