12.7.2 Gemeinsame Anfechtungsvoraussetzungen
Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers
Anfechtbar sind nur Rechtshandlungen des Schuldners. Die Kenntnis des Begünstigten von der Zahlungsunfähigkeit ist nicht erforderlich. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 30 E1f.] § 30 IO setzt für die Anfechtbarkeit eine bereits bestehende Gläubigerstellung voraus. Eine Anfechtung von Zug-um-Zug-Geschäften ist sohin ausgeschlossen. Ein Zug-um-Zug-Geschäft liegt zB bei der Gewährung eines Kredits gegen Sicherstellung und Hinterlegung einer jederzeit einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunde vor. • [Fußnote: OGH 02.04.1987, ÖBA 1987, 840.] Bei einem revolvierenden Kontokorrentkredit ist die Befriedigung oder Sicherstellung der Bank durch Zahlungseingänge oder weitere Sicherheiten ein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft, wenn der Bank das Recht zustand, den Kredit jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen und weitere Sicherheiten nicht auch zur Sicherung eines aushaftenden alten Kreditrestes gegeben waren. In einem solchen Fall liegt in jeder Gestattung der Wiederausnützung eine neue Kreditgewährung vor; daher ist die Bank bei Erhalt der weiteren Sicherheiten noch nicht Insolvenzgläubigerin. • [Fußnote: OGH 15.12.1998, ÖBA 1999, 477.]