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Dokument-ID: 1169627
2.7 Zur Zuständigkeit aufgrund von Vermögen des Schuldners
Bevor das Insolvenzgericht beurteilt, ob der Antragsteller die Insolvenzvoraussetzungen im Insolvenzeröffnungsantrag im erforderlichen Maß dargelegt hat, hat es unter anderem seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Erst wenn Anhaltspunkte für sie bestehen, kommt eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zuständigkeit ist jener der Antragstellung.