5.5.5 Befristung des Exekutionstitels
Gem § 575 Abs 2 ZPO treten gerichtliche Aufkündigungen sowie Aufträge zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurde, und die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urteile – abgesehen vom Kostenersatzanspruch – außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Leistungsfrist Exekution beantragt wird. Dies deshalb, damit dem Bestandnehmer, der das Bestandobjekt nach gerichtlicher Aufkündigung weiterbenützt, binnen angemessener Frist klar ist, ob der Titel durchgesetzt wird. Die Frist soll dem Bestandgeber eine Art Anreiz zur raschen Räumungsverfolgung sein. • [Fußnote: OGH 22.7.2009, 3 Ob 76/09m.]