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Dokument-ID: 933356
4.4.2 Registereintragung
Auf Antrag des Verwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Gericht auch im Grundbuch, im Firmenbuch oder in einem sonstigen öffentlichen Register einzutragen. Die Eintragung gem § 220a Abs 2 IO obliegt dem registerführenden Gericht.