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Dokument-ID: 571853
5.11.11 Erfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans
§ 147 Abs 1 IO bestimmt, dass zur Annahme des Sanierungsplans zwei Mehrheiten erforderlich sind und zwar die so genannte Kopf- und die Summenmehrheit. Es soll sichergestellt werden, dass die Mehrheit der Gläubiger zustimmt und ein angemessener Ausgleich zwischen Groß- und Kleingläubigern erfolgt. Die Kopfmehrheit dient dabei dem Schutz der Kleingläubiger, die Summenmehrheit dem der Großgläubiger. • [Fußnote: Riel in Konecny, Insolvenzgesetze § 147 KO Rz 2.]