8.9.5 Verwaltungskosten als Sondermassekosten
Verwaltungskosten stellen dann jedenfalls Sondermassekosten gem § 49 Abs 1 IO dar, wenn sie sich auf die Sondermasse beziehen, also durch die Sondermasse verursacht wurden und bei der gebotenen Ex-ante-Betrachtung nicht unzweckmäßig erscheinen. Damit stellen Betriebs- und Instandhaltungskosten, die (bei einem Wohngebäude) unabhängig vom Gebrauch der Liegenschaft durch Familienmitglieder des Schuldners entstehen, Sondermassekosten dar. Heiz- und Stromkosten, die nicht durch das Vorhandensein der Sondermasse verursacht wurden, • [Fußnote: OGH 18.12.2006, 8 Ob 113/06k.] sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Die Unterscheidung, ob Betriebskosten gebrauchsabhängig oder -unabhängig sind, stellt dabei aber keinen Selbstzweck dar. Auch verbrauchsabhängige Stromkosten können bei einer Liegenschaft Sondermassekosten sein, wenn sie zB der Vermeidung von Frostschäden dienen. • [Fußnote: Maschke/Schneider in Konecny, Insolvenzgesetze § 49 IO Rz 19.]