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Neu Dokument-ID: 1058183

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.11.7 Aufnahme zusätzlicher Fragen

§ 47 Abs 4 EO bestimmt, dass das Exekutionsgericht auf Anregung des betreibenden Gläubigers oder von Amtswegen noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ermittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufnehmen kann. Es dürfen nur zusätzliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden. Zur Vorlage von Urkunden ist der Verpflichtete nicht verpflichtet, es ist daher auch eine derartige Aufforderung unzulässig. • [Fußnote: OGH 29.02.2000, 3 Ob 166/99d.] 

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