13.1.10 Anfechtbarkeit einer als Zug-um-Zug-Geschäft zu beurteilenden Bankgarantie
Im Auftrag des Schuldners eröffnete oder verlängerte Bankgarantien, die als Zug-um-Zug-Geschäfte zu beurteilen sind, können selbst bei Gläubigerbenachteiligung (isoliert) nicht nach § 30 Abs 1 IO und § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO angefochten werden. Bei unmittelbarer oder mittelbarer Benachteiligungsabsicht sind diese Bankgarantien aber nach § 28 Z 2 IO anfechtbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine mittelbare Benachteiligung vorliegt, ist grundsätzlich der Schluss der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess; nur bei einer Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2, 2. Fall IO kommt es auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an. • [Fußnote: OGH 12.7.2006, 4 Ob 91/06w.]