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Dokument-ID: 1186309
5.13.2 Strafantrag
Direkte Zustellung
Der betreibende Gläubiger hat den Antrag auf Bewilligung der Exekution und jeden Strafantrag gem § 358 Abs 1 EO zugleich dem Verpflichteten direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Bei unrichtigen Angaben hat das Gericht dem betreibenden Gläubiger eine mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles zu bemessende Mutwillenstrafe aufzuerlegen.