9.12.8 Teilnehmer am Vollzug
Gem § 32 Abs 1 EO können alle an einer Exekution Beteiligten bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, die Exekutionshandlungen stören oder sich unangemessen verhalten, kann das Vollstreckungsorgan aber von der Teilnahme ausschließen. Die Ladung zu einer vorzunehmenden Amtshandlung obliegt gem § 32 Abs 2 EO dem Vollstreckungsorgan. Sonderregelungen über die Verständigung der Parteien bestehen für den eigentlichen Vollzug der Exekution sowohl für den betreibenden Gläubiger als auch für den Verpflichteten, der gem § 25 Abs 3 EO von der bevorstehenden Vollzugshandlung nicht zu verständigen ist.