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Dokument-ID: 570717
5.10.2 Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf
Formlose Verteilung
§ 129 Abs 1 IO bestimmt, dass das Insolvenzgericht in einfachen Fällen die vom Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen kann.