3.14 Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge
§ 77 EO regelt die fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge. Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, die wahrscheinliche Dauer des Erlages oder aus anderen Gründen die fruchtbringende Anlage der im Laufe eines Exekutionsverfahrens bei Gericht erlegten Ertragsüberschüsse, Feilbietungserlöse, Kassareste oder anderer Bargeldbeträge empfiehlt, so hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender Anlage das Geeignete zu veranlassen. Als anzulegende Beträge kommen auch vom Gerichtsvollzieher abgenommene Gelder, Sicherheitsleistungen und Vadien in Betracht. Die Erträgnisse aus der fruchtbringenden Anlegung fließen dem Rückforderungsberechtigten zu. Die Verwendung der Fruktifikationszinsen bei der Meistbotsverteilung wird im Meistbotsverteilungsbeschluss festgelegt. • [Fußnote: Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 77 Rz 1 ff.] Zinsen der fruchtbringenden Anlegung des Meistbots können in Prozentsätzen der aus der sonstigen Verteilungsmasse zuerkannten Beträge zugewiesen werden. • [Fußnote: RS0013501.]