1.14.10 Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
Art 25 Abs 3 EuInsVO nimmt zwei Bereiche von der Verpflichtung zur Anerkennung und Vollstreckung aus und zwar dann, wenn die persönliche Freiheit und/oder das Postgeheimnis eingeschränkt werden. In solchen Fällen entscheidet jeder Mitgliedstaat autonom, wie er in Bezug auf derartige Entscheidungen vorgeht. • [Fußnote: Kodek in Burgstaller/Neumayer, IZVR Art 25 Rz 43.] Der Mitgliedstaat ist daher nicht verpflichtet, die Anerkennung abzulehnen. Im Gegensatz zu Art 26 EuInsVO • [Fußnote: Siehe Kapitel 1.15.2.] enthält Art 25 Abs 3 EuInsVO nicht das Wort „offensichtlich“, sodass eine Verweigerung der Anerkennung auch bei einer weniger intensiven Verletzung der öffentlichen Ordnung möglich ist. • [Fußnote: Geroldinger, Verfahrenskoordination Rz 220 f.]