11.1.7 Streitwert, Klagserzählung, Urteilsbegehren und Streitanhängigkeit
Streitwert
Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs, der unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 54 und 56 JN zu ermitteln ist. Dies gilt auch, wenn nicht Erlöschen, sondern Hemmung des Anspruchs geltend gemacht wird. Ist von der Oppositionsklage nur ein Teil des betriebenen Anspruchs betroffen, dann ist der Wert dieses Teils maßgebend. Eine Bewertung der Oppositionsklage durch den Kläger ist daher nicht erforderlich, weil der Streitwert durch die dem Exekutionsverfahren zugrundeliegende Bewertung vorgegeben ist; dieser Wert ist von Amtswegen zu ermitteln. • [Fußnote: OGH 19.11.2019, 3 Ob 207/19s.]