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Dokument-ID: 1058116
9.2 Form des Exekutionsantrags
Exekutionsanträge können gem § 53 Abs 1 EO schriftlich gestellt, mündlich zu Protokoll gegeben oder, wenn das vereinfachte Bewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, auch per WebERV eingebracht werden. Alle Exekutionsanträge müssen unter Verwendung des Formblatts oder eines formatierten Schriftsatzes, dh, unter Verwendung derselben Überschriften und Feldgruppen, mit demselben Aufbau und derselben Abfolge erfolgen. Es herrscht keine Anwaltspflicht.