2.7.3 Befugnisse der Aufsichtsperson/des Verwalters im In- und Ausland
Der Aufsichtsperson gem § 82 Abs 3 BWG ist vom Gericht ein Bestellungsdekret auszustellen. Der durch das Bestellungsdekret der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates in Ur- oder beglaubigter Abschrift ausgewiesene Verwalter iSd Art 2 der RL 2001/24/EG und dessen Vertreter sowie die Aufsichtsperson gem § 82 Abs 3 BWG dürfen gem § 82 Abs 4 BWG in den jeweiligen Aufnahmemitgliedstaaten ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen in Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gem § 82 Abs 3 BWG im Hoheitsgebiet des Herkunftsmitgliedstaats zustehen.