1.16.9 Sicherungsmaßnahmen
Allgemeines
Wenn das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständige Gericht eines Mitgliedstaates zur Sicherung des Schuldnervermögens einen vorläufigen Verwalter bestellt, so ist dieser gem Art 38 EuInsVO berechtigt, zur Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, jede Maßnahme zu beantragen, die nach dem Recht dieses anderen Staates für die Zeit zwischen dem Antrag auf Eröffnung eines Liquidationsverfahrens und dessen Eröffnung vorgesehen ist.