7.4.2 Anmerkungen zum Antrag auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Zuständiges Exekutionsgericht ist das Grundbuchsgericht. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Vollstreckbarkeitsbestätigung beizulegen sowie eine Kopie desselben, damit nicht das Original in der Urkundensammlung verbleibt. Außerdem ist ein Interessentenverzeichnis beizulegen. Dieses hat die Namen und Adressen aller an der Liegenschaft dinglich Berechtigten oder jener, zu deren Gunsten ein Wiederkaufs-, Bestands- oder Vorkaufsrecht im Grundbuch einverleibt ist. Unterlässt der betreibende Gläubiger diese Verpflichtung, so ist der Exekutionsantrag zwar nicht abzuweisen, doch hat das Exekutionsgericht dem betreibenden Gläubiger dessen Vorlage unter Fristsetzung aufzutragen (§ 133 Abs 2 EO).