12.11 Anfechtung von Einzelverkäufen
Gem § 34 IO können Leistungen aufgrund von Einzelverkäufen beweglicher Sachen im gewerbsmäßigen Betrieb des Schuldners nur unter den Voraussetzungen des § 28 Z 1–3 IO angefochten werden. § 34 IO schränkt im Interesse der Verkehrssicherheit die Anfechtung für einen Teil des Fahrnisverkehrs ein: Derjenige, der eine bewegliche Sache in einem gewerbsmäßigen Betrieb erwarb, ist nur der Anfechtung nach den Z 1–3 des § 28 IO ausgesetzt. Bei Geschäften des normalen Alltagsverkehrs soll eine Beobachtung der finanziellen Lage des Geschäftspartners nicht erforderlich sein und der Kunde nicht in die Lage kommen, das Gekaufte wieder herauszugeben oder die getilgte Schuld noch einmal zahlen zu müssen. • [Fußnote: OGH 20.2.2013, 3 Ob 243/12z.]