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Dokument-ID: 847360
3.7.3 Ausnahmen von der Exekutionssperre
Bestehende Absonderungsrechte
Gem § 11 IO werden schon bestehende Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Daher können zu ihren Gunsten im Zuge einer Exekution trotz des Verbots des § 10 IO richterliche Pfandrechte eingetragen werden, die materiell kein neues Befriedigungsrecht darstellen, sondern nur der Durchsetzung eines bestehenden Absonderungsrechts dienen. • [Fußnote: OGH 21.09.1960, 6 Ob 162/60.]