5.2.3 Abgrenzung zu anderen Exekutionsarten
Welche Exekutionsart anzuwenden ist, richtet sich nach dem Inhalt des Exekutionstitels. • [Fußnote: OGH 3.10.2008, 176/08s.] Der betreibende Gläubiger hat grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten. • [Fußnote: OGH 19.12.2001, 3 Ob 189/01t.] Die Anordnungen der EO, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, sind zwingendes Recht und unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden; dem betreibenden Gläubiger kommt daher kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu. • [Fußnote: OGH 22.2.2017, 3 Ob 215/16p.]