17.5 Kosten(ersatzanspruch) des Insolvenzverwalters
Wird ein Exekutionsverfahren, das erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verpflichteten eingeleitet wurde, über Antrag des Insolvenzverwalters aus diesem Grund eingestellt, so ist strittig, ob der Insolvenzverwalter in jedem Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten des Einstellungsantrags gegenüber dem betreibenden Gläubiger hat, oder nur dann, wenn ein Zwischenstreit vorliegt, dh, wenn der betreibende Gläubiger dem Einstellungsantrag nicht widerspricht, dann soll nach Ansicht des LGZ Wien • [Fußnote: ZIK 1998, 164.] kein Kostenersatzanspruch bestehen.