17.1 Allgemeines
Der Kostenersatzanspruch für das Exekutionsverfahren ist in den §§ 74 ff und §§ 40 ff ZPO (mit Ausnahme der §§ 45, 45a, 46, 47 und 55 ZPO) geregelt; eine Verzinsung des Kostenersatzanspruchs ist ausgeschlossen. Die §§ 74, 74a und 75 EO enthalten die allgemeinen Regelungen des Kostenersatzanspruches des betreibenden Gläubigers. Über § 78 EO kommen für die nähere Ausgestaltung des Kostenersatzanspruchs und für den Kostenersatzanspruch des Verpflichteten die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung, wobei auf die Eigenheiten des Exekutionsverfahrens Bedacht zu nehmen ist. Daneben gibt es noch Sonderbestimmungen bei einzelnen Exekutionstiteln, wie beispielsweise § 253b EO hinsichtlich der Interventionskosten. Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch ist, dass die Kosten bereits entstanden sind.