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Dokument-ID: 442373
7.2 Ertragssteuern
Unter Ertragssteuern werden die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer zusammengefasst, dh, Personensteuern, bei denen Steuergegenstand und Steuerhöhe durch personenbezogene Merkmale bestimmt sind • [Fußnote: Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 46 Rz 97] .