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Dokument-ID: 1087032
11.1.1 Abgrenzung zur negativen Feststellungsklage
Wenn bereits die Exekution eingeleitet ist, so kann nur mehr die Oppositionsklage und nicht mehr die Klage auf Feststellung des Erlöschens des dem Exekutionstitel zugrunde liegenden Anspruchs erhoben werden, • [Fußnote: EF 55.147.] weil das von der negativen Feststellungsklage verfolgte Rechtsschutzziel in jenem der Oppositionsklage aufgeht. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, Art 35 Rz 8.]