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Dokument-ID: 1108085
9.16 Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Um häufige Verweise auf die die Verwertung regelnden Bestimmungen zu vermeiden, soll mit der neuen Bestimmung des § 84a EO eine allgemeine Bestimmung über die bei der Verwertung jeweils anwendbaren Bestimmungen getroffen werden. Soweit die EO nichts anderes bestimmt, sind gem § 84a EO