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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.10.2 Grundbücherliche Sicherstellung und Zahlung nach Ratenplan

Zweck dieser Sicherstellungsart

Gem § 9 Abs 1 BTVG kann der Erwerber aus einem Bauträgervertag über den Erwerb des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts auch durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach einem Ratenplan gem § 10 BTVG gesichert werden. Wichtiger Bestandteil der grundbücherlichen Sicherstellung ist die Bestellung eines Treuhänders, der nur ein Rechtsanwalt, eine Rechtsanwaltspartnerschaft oder ein Notar sein darf.

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