11.3.2 Klagsgründe
Allgemeines
Mit Impugnationsklage können nur Sachverhalte geltend gemacht werden, die bei Bewilligung der Exekution noch nicht aktenkundig waren und auch bei mangelfreiem erstgerichtlichen Verfahren nicht hätten ermittelt werden müssen. • [Fußnote: OGH 21.08.2013, 3 Ob 115/13b.] Eine Impugnationsklage ist damit nur zulässig, wenn die Einwendungen nicht mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden können. • [Fußnote: Jakusch in Angst/Oberhammer, EO, 3. Auflage, Art 36 Rz 8 mwN.]