5.11.23 Rekurs wegen Strafhöhe und Neuerungen
Der Verpflichtete kann im Verfahren über die Strafhöhe im Rekurs nicht nur dann Neuerungen vorbringen, wenn er zu Unrecht nicht gem § 358 EO gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände in der Zwischenzeit geändert haben. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0085144.] Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Revisionsrekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde. • [Fußnote: OGH 24.6.1998, 3 Ob 153/98s.]