8.2 Rechtspfleger
Gemäß § 17 RPflG fallen nachstehende Angelegenheiten in Exekutionssachen in den Zuständigkeitsbereich der Rechtspfleger:
Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Geldforderungen durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung sowie Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen der verpflichteten Partei;
die Exekution zu Sicherstellung gemäß den §§ 371, 372 EO sowie aufgrund von Sicherstellungsaufträgen nach den §§ 232, 233 BAO oder diesen vergleichbaren Bestimmungen durch die in § 374 Abs 1 EO angeführten Exekutionsmittel, mit Ausnahme der Bewilligung der Zwangsverwaltung;
Aufnahme von Vermögensverzeichnissen;
die Erteilung von Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigungen und die Aufhebung derselben, soweit diese von einem Rechtspfleger stammen;
Entscheidung über Aufschiebungsanträge, soweit diese nicht den Richtern vorbehalten sind;
Beschlüsse nach § 21 Abs 2 GGG • [Fußnote: Auftrag an den Verpflichteten zur Zahlung der Pauschalgebühr, wenn der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühr befreit ist.] ;
Entscheidung über Vollzugsbeschwerden im Zusammenhang mit der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen;
Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
Einspruchsverfahren bei Bewilligung der Exekution im einfachen Bewilligungsverfahren, dh Entscheidung über den Einspruch und Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels;
Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Wirkungskreis des Rechtspflegers.