8.2 Antrag
Das Abschöpfungsverfahren kann nur über Antrag des Schuldners eingeleitet werden, der diesen gem § 199 Abs 1 IO spätestens mit dem Antrag auf Annahme des Zahlungsplans einbringen muss. Lediglich dann, wenn der Schuldner in den kommenden fünf Jahren voraussichtlich über kein oder kein pfändbares Einkommen verfügen wird, muss der Schuldner gem § 194 Abs 1 IO idF IRÄG 2017 keinen Zahlungsplan anbieten, und kann sogleich die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Dadurch ist es möglich, in einer Tagsatzung über den Zahlungsplan und im Falle von dessen Nichtannahme über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zu entscheiden. Wie der Zahlungsplan kann auch der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bereits im Eröffnungsantrag gestellt werden. Sofern der Schuldner über kein kostendeckendes Vermögen verfügt, ist die Antragstellung auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sogar zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.