10.4.4 Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8 Abs 1 IESG bestimmt, dass die EO regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, gepfändet und verpfändet werden dürfen. Sofern der Fonds Drittschuldner ist, sind der zuständigen Geschäftsstelle die diesbezüglichen Unterlagen und Entscheidungen zuzustellen. § 290 Abs 3 EO bestimmt, dass Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, für die der Vorschuss gewährt wurde, pfändbar sind. Es sind aber die Pfändungsbeschränkungen zu beachten, insbesondere das Existenzminimum.