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Dokument-ID: 1124187
3.3.9 Folgen eines Verstoßes gegen die Prozesssperre
Der Mangel der Prozessführungsbefugnis des Schuldners wird dem Mangel der Prozessfähigkeit gleichgestellt. • [Fußnote: ZIK 1997, 19.]
Soweit der gegen den Schuldner erhobene Anspruch eines Gläubigers im Wege der Anmeldung geltend zu machen ist, liegt Unzulässigkeit des Rechtsweges vor; • [Fußnote: JBl 1978, 434.] dieser Mangel ist in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu berücksichtigen und führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens. • [Fußnote: ZIK 1998, 163.]