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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.9 Folgen eines Verstoßes gegen die Prozesssperre

Der Mangel der Prozessführungsbefugnis des Schuldners wird dem Mangel der Prozessfähigkeit gleichgestellt. • [Fußnote: ZIK 1997, 19.] 

Soweit der gegen den Schuldner erhobene Anspruch eines Gläubigers im Wege der Anmeldung geltend zu machen ist, liegt Unzulässigkeit des Rechtsweges vor; • [Fußnote: JBl 1978, 434.]  dieser Mangel ist in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu berücksichtigen und führt zur Nichtigerklärung des Verfahrens. • [Fußnote: ZIK 1998, 163.] 

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