7.4.3 Einstweilige Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Sicherung des Aufteilungsanspruchs
Anwendungsbereich
§ 382 Z 8 lit c EO sieht einerseits eine einstweilige Regelung der Benützung und anderseits die einstweilige Sicherung der in die konkrete Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte vor. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0006039.] Die einstweilige Verfügung nach der genannten Bestimmung ist im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe zulässig, dh, ein solches Verfahren muss im Antragszeitpunkt bereits anhängig sein. Ist dies nicht der Fall, so ist gem § 391 Abs 2 EO vom Gericht eine angemessene Frist zur Einbringung der Klage oder des entsprechenden Antrags zu setzen. • [Fußnote: OGH 05.05.1982, 1 Ob 601/82.] Auch die beklagte Partei kann den Sicherungsantrag stellen. • [Fußnote: Kodek in Angst/Oberhammer, EO, 3. Aufl, § 382 Rz 54 mwN.]