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Dokument-ID: 482651
3.16.3 Wiederkaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrecht
Wiederkaufsrecht
Das Wiederkaufsrecht ist in den §§ 1068 bis 1070 ABGB geregelt und ist das dem Verkäufer eingeräumte Recht, die verkaufte Sache zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen. Es wirkt absolut, wenn das Wiederkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen ist.