2.15.4 Konkursverfahren und Bankgeheimnis
Durch das Konkursverfahren können dem Bankgeheimnis unterliegende Tatsachen bekannt werden. Wird die Vorlage eines detaillierten Vermögensverzeichnisses gefordert, das dann auch die Angabe von Adressen der Gläubiger zu beinhalten hat, so ist das Vermögensverzeichnis als Amtsgeheimnis zu behandeln und von der Akteneinsicht auszunehmen. • [Fußnote: Engelhart, Die Geschäftsaufsicht, 186f.] Der Masseverwalter ist als „sonst für das Kreditinstitut tätige Person“ iSd § 38 Abs 1 BWG zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet.