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Dokument-ID: 847460
1.3 Treuhändige Abwicklung von Liegenschaftskaufverträgen
IdR werden Liegenschaftskaufverträge unter Einschaltung eines Treuhänders abgewickelt, der sicherstellen soll, dass es durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der am Liegenschaftskaufvertrag beteiligten Vertragsparteien für die andere Vertragspartei zu keinem (zumindest keinem größeren) finanziellen Nachteil kommt.