Neu
Dokument-ID: 1028604
7.5.2 Zuständigkeit
Bei anhängigem Prozess in der Hauptsache
§ 387 EO regelt die Zuständigkeit für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen. Gem § 387 Abs 1 EO ist in der Regel das Gericht zuständig, vor dem der Prozess in der Hauptsache anhängig ist.