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Neu Dokument-ID: 1178127

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.6 Exekutionsvollzug

Der Vollzug erfolgt, indem der Gerichtsvollzieher dem Verpflichteten die im Vollzugsauftrag bezeichneten Sachen wegnimmt • [Fußnote: OGH 19.12.2001, 3 Ob 189/01t.]  und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung aushändigt. • [Fußnote: LGZ Wien EFSlg 76.185.]  Über den Vollzug ist ein Protokoll aufzunehmen.

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