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Dokument-ID: 754168
4.5.9 Entlohnung des Zwangsverwalters
Die Entlohnung des Zwangsverwalters ist nunmehr in den §§ 113 ff EO geregelt. Gem § 114 Abs 1 EO beträgt die Entlohnung idR zumindest EUR 500,–. Bei der Zwangsverwaltung von Liegenschaften, die durch Vermietung oder Verpachtung genutzt werden, beträgt die Entlohnung idR EUR 500,– zuzüglich des an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrages.