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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.13.4 Beendigung

Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Treuhänders durch das Insolvenzgericht auf Kosten des Schuldners für beendet zu erklären, wenn der Schuldner oder der Treuhänder glaubhaft macht, dass der Sanierungsplan erfüllt oder dass die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluss, mit dem das Verfahren für beendet erklärt wird, ist gem § 157d Abs 2 IO öffentlich bekannt zu machen. § 79 Abs 2 und 3 IO ist entsprechend anzuwenden. Der Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ist in der Insolvenzdatei anzumerken. Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung des Überwachung entscheidet gem § 157d Abs 3 IO das Gericht zweiter Instanz endgültig.

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